Das Thema „gemeinsames Sorgerecht“ beschäftigt vor allem Eltern, die (noch) nicht miteinander verheiratet sind. Denn dann hat generell zunächst nur die werdende Mutter nach der Geburt das Sorgerecht und der Vater nicht. Um gemeinsam das Sorgerecht auszuüben, braucht es somit bei nicht verheirateten Paaren eine entsprechende Erklärung. Die Mutter muss hierbei vor allem zustimmen, damit der Vater ebenso sorgeberechtigt sein kann.
Doch wann sollte man das gemeinsame Sorgerecht regeln? Noch in der Schwangerschaft? Nach der Geburt? Und wie sieht es aus, wenn die Hochzeit ohnehin bereits geplant wird?
Gemeinsames Sorgerecht vor der Geburt festlegen
Ratsam ist es in vielen Fällen, das gemeinsame Sorgerecht bereits vor der Geburt des Kindes zu beschließen. Das geht beim zuständigen Jugendamt und ist in Form einer öffentlichen Erklärung recht simpel möglich.
Vor Ort gibt es in aller Regel entsprechende Vordrucke, die dann nur ausgefüllt und unterschrieben werden müssen. Mitbringen müssen Mutter und Vater dazu in jedem Fall einen gültigen Personalausweis.
Alternativ können Mutter und Vater aber auch jeweils eigenständig formlos erklären, dass die Sorge gemeinsam ausgeübt werden soll. Diese Schriftstücke müssen dann beim Jugendamt separat eingereicht werden, damit die gemeinsame Sorge auch wirksam ausgeübt werden kann.
Das gemeinsame Sorgerecht nach der Geburt festlegen
Ebenso kann man das gemeinsame Sorgerecht aber auch nach der Geburt des Kindes festlegen. Das erfordert oft aber mehr Aufwand und mit einem Neugeborenen hat man vielfach auch andere Dinge zu tun.
Möglicherweise müsste dann im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung auch noch die Geburtsurkunde geändert werden – und dies ist mit Kosten verbunden.
Wer bekommt das Sorgerecht, wenn man sowieso heiraten möchte?
Möchte man als Paar sowieso heiraten, kann man auf eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge für das Kind tendenziell verzichten. Denn mit der Heirat bekommt der Vater automatisch das gemeinsame Sorgerecht übertragen.
Dennoch kann es sinnvoll sein, auch vorab schon eine Sorgerechtserklärung abzugeben. Damit ist der Vater dann auch schon vor der Hochzeit gleichberechtigt, vor allem bei Arztterminen oder behördlichen Vorgängen kann dies hilfreich sein.
Die Zustimmung der Mutter ist dabei immer erforderlich. Eine Ausnahme gibt es jedoch: wenn das Familiengericht die gemeinsame Sorge festlegt, kann dies auch gegen den Willen der Mutter geschehen. Im BGB ist dies inzwischen entsprechend geregelt.
Grundsätzlich ist es bei gemeinsam lebenden Paaren sinnvoll, die gemeinsame Sorge festzulegen und den Vater somit gleichberechtigt zu machen. Ausnahmen davon kann es natürlich immer geben – beispielsweise bei häuslicher Gewalt oder anderen Aspekten, die gegen die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater sprechen.